Der soziale Ansatz, mit dem das Land den Bau von Mietwohnungen unterstützt, verlangt, dass diese Mietwohnungen nur Haushalten mit geringerem Einkommen überlassen werden. Deshalb sind bestimmte Einkommensgrenzen einzuhalten, damit die Sozialmietwohnungen ihrem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Das setzt die Ermittlung des Haushalteinkommens voraus. Entscheidend hierfür sind die Bruttojahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, welche zum Gesamteinkommen des Haushalts summiert werden, sofern solche Einkommen erzielt werden. - Bei nicht selbständiger Arbeit ist der Bruttojahresverdienst (Bruttolohn, Bruttoverdienst) abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten, - bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn, - bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten und - Bezüge aus Renten und Pensionen, abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten sind anzugeben.
Hinzu kommen bestimmte steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (z. B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Übergangs- und Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende usw.). Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen maßgeblich, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate berücksichtigt werden. Bitte tragen Sie in der folgenden Tabelle die entsprechenden Einnahmen/Beträge und deren Höhe ein. Dies ist regelmäßig nachzuweisen.