© Fotograf Nürnberg Luftbild Hajo Dietz

Große Kreisstadt Wangen im Allgäu

Ordnungs- und Sozialamt

Fachbereich Bürgerservice, Sozial- und Ausländerwesen

Brotlaube 2

88239 Wangen im Allgäu

 

Für diesen Antrag können Sie sich online authentifizieren (digital ausweisen). Hierfür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • bestehendes Bund-/Deutschland-ID-Konto (mit eID-Funktion des Personalausweises, Unionsbürgerkarte oder elektronischem Aufenthaltstitel)
  • eID-Funktion des Ausweises (über den "Gastzugang" der Bund-/Deutschland-ID

Mit einem Klick auf "Online-Ausweisfunktion" gelangen Sie zur Anmeldeseite der Bund-/Deutschland-ID. Nach der Authentifizierung werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und können das Formular ausfüllen und absenden.

Quelle der Identitätsprüfung

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(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

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Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach

§ 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bedarf der Beantragung durch die/den Wohnungssuchende/n. Diesem Zweck dient dieser Antrag. Die darin erfragten Angaben sind notwendig für die Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins bei Ihrem Haushalt vorliegen und welche Wohnungsgröße für Ihren Haushalt in Betracht kommt. Ohne die Mitteilung dieser Angaben kann Ihnen der gewünschte Wohnberechtigungsschein nicht erteilt werden. Das gilt auch, wenn die Verwendung dieses Vordrucks grundlos verweigert wird. Angaben, die zwar hilfreich, jedoch nicht erforderlich sind, sind entsprechend gekennzeichnet und müssen daher nicht angegeben werden. Die personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes erhoben (§ 4 LDSG).

Vor Antragstellung sollten Sie folgende Unterlagen digital griffbereit haben:

  • Einkommensnachweise (vom Arbeitgeber ausgefüllt)
  • bei Selbständigen Steuerbescheide der letzten zwei Jahre vom Finanzamt (alternativ die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) einer kompletten Jahres
  • aktueller Rentenbescheid, Nachweise über Alters-, Witwen-, Betriebs- und Waisenrente, Pension
  • bei Bezug von Sozialleistungen (Grundsicherung, Bürgerfeld, BAföG, Wohngeld etc.) aktueller und vollständiger Bescheid
  • Nachweise über weiteres Einkommen
  • Alleinerziehende
    Bei Erhalt von Unterhalt die letzten drei Kontoauszüge / Bescheid vom Unterhaltsvorschuss
    Nachweis über Sorgerecht
  • bei Kindern ab 15 Jahren aktuelle Schulbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag / Studienbescheinigung
  • Bestätigung von volljährigen Kindern
  • Bei Schwangeren: Kopie vom Mutterpass (mit Name und dem errechneten Entbindungstermin) bzw. eine aktuelle Bestätigung vom Arzt
  • Elterngeld-Bescheid
  • bei Erspartem / Vermögen: aktueller Kontoauszug
  • Nachweise über Vermietung und Verpachtung/Kapitalvermögen (z.B. durch Kontoauszüge)
  • bei Wohneigentum:
    Grundbuchauszug
    Aktueller Darlehensstand
    ggf. Exposé der Immobilie
    Mitteilung des Baujahres
  • Betreuerausweis
Antragsteller
Haushaltsangehörige
Einkommen
Sonstiges
Absenden
Antragsteller / Antragsstellerin

Die e-Mail-Adresse ist ein Pflichtfeld bei elektronischem Versand

Vorder- und Rückseite der Aufenthaltstitel aller Haushaltsangehörigen mit mind. 1 Jahr Gültigkeit

Angaben zur Betreuerin / zum Betreuer

Angaben zur/zum Bevollmächtigten

Antragsteller
Haushaltsangehörige
Einkommen
Sonstiges
Absenden
Haushaltsangehörige

Damit neben der/dem Antragstellerin/Antragsteller auch die übrigen Mitglieder des Haushalts von der beantragten Wohnberechtigung mit umfasst werden sowie dem Haushalt eine angemessene Wohnungsgröße zugemessen werden kann, sollen alle Angehörigen des Haushalts benannt werden. Ein Haushalt liegt nur vor, wenn Personen aus dem nachfolgend bezeichneten Personenkreis Wohnraum in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemeinsam bewohnen: die/der Antragstellerin/Antragsteller, ihr/seine Ehegatte/Ehegattin oder ihr/seine Partner/Partnerin einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft oder ihre/sein Lebenspartnerin/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sowie dessen/deren Verwandte in gerader Linie (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister) sowie Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegereltern, Stiefkinder) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Schwager, Schwägerin), Pflegekinder und Pflegeeltern. Zum Haushalt rechnen auch Personen, die alsbald, regelmäßig innerhalb der nächsten sechs Monate, in den Haushalt aufgenommen werden sollen sowie Personen, die nur vorübergehend von dem Haushalt abwesend sind.

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Haushalt weiterhin angehören, müssen dies bestätigen. Bitte dieses Formular: Bestätigung von volljährigen Kindern ausfüllen und hier hochladen.

Vorder- und Rückseite der Aufenthaltstitel aller Haushaltsangehörigen mit mind. 1 Jahr Gültigkeit

Haushalte mit besonderen Merkmalen (Angaben freiwillig)


Ein kleiner Teil der geförderten Mietwohnungen im Land ist ausschließlich oder vorrangig bestimmten Haushalten bzw. Personengruppen vorbehalten; jedoch ist das nicht in jeder Gemeinde der Fall. Nachfolgend sind die häufigsten dieser insoweit privilegierten Haushalte oder Personengruppen bezeichnet. Erfüllt ihr Haushalt oder einer der Haushaltsangehörigen (z. B. Schwerbehinderung mit speziellen Wohnbedürfnissen) die an diese Merkmale geknüpften Eigenschaften, können Sie dies anschließend eintragen und somit unter Umständen in den Genuss eines solchen Vorbehalts kommen. Das gilt auch, falls Voraussetzungen eines Vorbehalts erfüllt werden, der nicht aufgeführt ist. Sie können diesen hinzufügen.

Antragsteller
Haushaltsangehörige
Einkommen
Sonstiges
Absenden
Einkommen

Der soziale Ansatz, mit dem das Land den Bau von Mietwohnungen unterstützt, verlangt, dass diese Mietwohnungen nur Haushalten mit geringerem Einkommen überlassen werden. Deshalb sind bestimmte Einkommensgrenzen einzuhalten, damit die Sozialmietwohnungen ihrem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Das setzt die Ermittlung des Haushalteinkommens voraus. Entscheidend hierfür sind die Bruttojahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, welche zum Gesamteinkommen des Haushalts summiert werden, sofern solche Einkommen erzielt werden. - Bei nicht selbständiger Arbeit ist der Bruttojahresverdienst (Bruttolohn, Bruttoverdienst) abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten, - bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn, - bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten und - Bezüge aus Renten und Pensionen, abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten sind anzugeben.

Hinzu kommen bestimmte steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (z. B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Übergangs- und Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende usw.). Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen maßgeblich, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate berücksichtigt werden. Bitte tragen Sie in der folgenden Tabelle die entsprechenden Einnahmen/Beträge und deren Höhe ein. Dies ist regelmäßig nachzuweisen.

Personen mit eigenem Einkommen

Zu erwartende Einkommensänderungen


Künftige Einkommensänderungen sind bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind. Ist das der Fall, sind die Haushaltsangehörigen enstprechend zu bezeichnen und die nachfolgenden Angaben zu machen.

Entlastungsbetrag         

                                             
Alleinerziehende steuerpflichtige Personen können einen Entlastungsbetrag ( § 24 b Einkommenssteuergesetz) von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht ( § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz)

Unterhaltsleistungen als Unterhaltspflichtige/r

 

Im Falle gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden Unterhaltsleistungen, jeweils als Abzug vom Einkommen, wie folgt berücksichtigt:

  • in Form von Kinderunterhalt bis zu 3.000 € jährlich je Kind
  • in Form von Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6.000 € jährlich

Dauerhafte Haushaltsführung


Die nachfolgend erbetenen Angaben sind nur in den anschließend benannten Fällen erforderlich: Ein Wohnberechtigungsschein kann nur erteilt werden, wenn die/der Wohnungssuchende überhaupt in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen selbständigen Haushalt zu führen. Kann jedoch kein oder nur ein sehr geringes Einkommen ermittelt werden oder handelt es sich insbesondere um eine/einen minderjährige/n Antragstellerin/Antragsteller oder eine/einen Wohnungssuchende/n in Ausbildung, so können an der Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung Zweifel bestehen. In solchen Fällen sind auch Einnahmen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, die bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt blieben (z. B. Erziehungsgeld, Elterngeld).               

Antragsteller
Haushaltsangehörige
Einkommen
Sonstiges
Absenden
Sonstiges

Vorhandenes erhebliches verwertbares Vermögen


Ein Wohnberechtigungsschein darf trotz Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht erteilt werden, wenn der Haushalt über angemessenes Wohneigentum (Eigentumswohnung, Ein- oder Mehrfamilienhaus) oder sonst über erhebliches verwertbares Vermögen (z. B. Barvermögen, Guthaben, Wertpapiere, Grundeigentum) verfügt. Verfügen Sie oder eine zu Ihrem Haushalt rechnende Person über angemessenes Wohneigentum oder erhebliches verwertbares Vermögen, sind diese Werte anzugeben. Bei Wohneigentum bitte zusätzlich auch die Adresse und die Größe angeben.

  • Grundbuchauszug
  • aktueller Darlehensstand
  • ggf. Exposé der Immobilie
  • Mitteilung des Baujahres

Bei Erspartem/Vermögen

  • Aktueller Kontoauszug

Bei Vermietung/Verpachtung/Kapitalvermögen

  • Nachweis z.B. durch Kontauszüge

Angaben bei zusätzlichem Raumbedarf

 

Die Angemessenheit der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume hängt von der Größe des Haushaltes ab.

Über diese feststehenden Größen hinaus kann aus bestimmten Gründen ein zusätzlicher Flächen- und Raumbedarf des Haushalts bestehen oder zukünftig erforderlich werden. In Ausnahmefällen kann ein solcher zusätzlicher Bedarf anerkannt werden (z. B. aufgrund einer Behinderung oder zur Aufnahme von Angehörigen).

Weitere Anlagen zum Antrag

Antragsteller
Haushaltsangehörige
Einkommen
Sonstiges
Absenden
Absenden

Authentifizierung mit eID erfolgreich.

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